Gibt es beim Zensus „Wohnungsbegehungen“ und werden tatsächlich Nachbarn über mich befragt?
In letzter Zeit ist immer wieder zu lesen, im Rahmen des Zensus 2011 dürften „Erkundigungen im familiären und nachbarschaftlichen Umfeld“ eingeholt werden oder es könnte sogar „Wohnungsbegehungen“ geben. Was beim Zensus wirklich erlaubt ist und was nicht, lesen Sie hier.
Finden beim Zensus Wohnungsbegehungen statt?
Nein. Sollte eine Anschrift für die Haushaltebefragung ausgewählt werden (das betrifft 10 % der Bevölkerung), wird den Bewohnerinnen und Bewohnern der Besuch des Interviewers oder der Interviewerin per Post angekündigt. Am Tag der Befragung haben alle Befragten die Möglichkeit, den Fragebogen zusammen mit dem Interviewer oder der Interviewerin auszufüllen. Allerdings ist niemand verpflichtet, den Erhebungsbeauftragen, wie die Interviewerinnen und Interviewer ganz offiziell heißen, in die Wohnung zu lassen. Das Ausfüllen des Fragebogens kann notfalls auch im Flur durchgeführt werden.
Und selbst wenn der Interviewer oder die Interviewerin in die Wohnung gebeten wird, findet ganz bestimmt keine “Wohnungsbegehung“ statt. Die Interviewer stellen lediglich die vorgesehenen Fragen, tragen die gegebenen Antworten ein und gehen wieder.
Wer seinen Fragebogen lieber allein ausfüllen möchte, kann das selbstverständlich tun - entweder schickt man ihn anschließend per Post zurück oder wählt gleich die bequeme Online-Ausfüllmöglichkeit über die Webseite www.zensus2011.de.
Werden beim Zensus Erkundigungen im nachbarschaftlichen Umfeld beispielsweise zur Religionszugehörigkeit einer Person eingeholt?
Nein. Solche Erkundigungen werden im nachbarschaftlichen Umfeld nicht eingeholt.
Allerdings gibt es die sogenannte „Ersatzvornahme“ im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung. Dabei dürfen andere Bewohner eines Gebäudes oder einer Wohnung zu den Gebäudemerkmalen befragt werden, wenn es nicht möglich war, einen Auskunftspflichtigen (Eigentümer, Verwalter) für ein Gebäude mit Wohnraum zu bestimmen oder von diesem kein ausgefüllter Fragebogen erhalten werden konnte. Deshalb sieht § 18 Abs. 2 letzter Satz ZensG 2011 vor: "Im Falle von Antwortausfällen dürfen ersatzweise die Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden."
Hierunter fallen aber nur alle Angaben zum Gebäude wie zum Beispiel die Anzahl der Wohnungen oder Baujahr, Größe usw. Die Bewohner dürfen allerdings nicht zu den Merkmalen anderer Wohnungen oder gar zu persönlichen Merkmalen anderer im Gebäude lebender Personen befragt werden.
Eine Übersicht bietet der Fragebogen zur Gebäude- und Wohnungszählung (PDF, 770KB, nicht barrierefrei). Eine solche Befragung, so sie denn stattfindet, wird in gleicher Weise wie die Haushaltebefragung durchgeführt, das heißt auch hier besteht keine Verpflichtung, den Interviewer in die Wohnung zu lassen.
Wird beim Zensus das familiäre Umfeld einer Person befragt?
Hier muss man differenzieren. Der bei der Haushaltebefragung eingesetzte Fragebogen ist so konzipiert, dass grundsätzlich jeder seinen Bogen selbst ausfüllt. Im Falle minderjähriger Kinder oder volljähriger Haushaltsmitglieder, die selbst keine Auskunft geben können, wird ein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied stellvertretend um die erforderlichen Angaben gebeten (Vergleiche § 18 Abs.3 ZensG2011). Da diese Personen in den allermeisten Fällen in einem familiären Verhältnis zueinander stehen, könnte man in diesem Fall zwar davon sprechen, dass das familiäre Umfeld einer Person befragt wird.
Keineswegs aber werden weitere Recherchen angestrengt und Familienmitglieder außerhalb des Haushaltes zu einer Person befragt – ebenso wenig wie die Nachbarn.
Das hier zitierte Zensusgesetz (ZensG 2011) einschließlich der Begründung können Sie sich hier (PDF, 289KB, nicht barrierefrei) herunterladen.