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Hilfsmerkmale werden aus Datenschutzgründen zum frühest­möglichen Zeitpunkt gelöscht

Die amtliche Statistik ist an gesetzliche Regelungen gebunden, die insbesondere unter datenschutz­rechtlichen Aspekten das Löschen von Daten vorschreiben und dabei keinen Ermessens­spielraum zulassen. So sind Hilfs­merkmale (wie zum Beispiel der Name) zum frühest­möglichen Zeitpunkt zu löschen.

Die amtliche Statistik unterscheidet zwischen Erhebungs- und Hilfsmerkmalen. Erhebungs­merkmale wie Familienstand, Geschlecht und Berufstätigkeit liefern statistische Erkenntnisse über Leben und Arbeiten in Deutschland. Hilfsmerkmale wie Familienname, Vorname, Anschrift oder Tag der Geburt sind dagegen nur für die Organisation und Durchführung erforderlich, zum Beispiel für die Zusammenführung der Einzelangaben aus den verschiedenen Datenquellen innerhalb des Zensus. So wurden Angaben wie der Familienname und der Vorname genutzt, um die Daten aus der Haushalte­befragung mit den Daten der kommunalen Melderegister zusammen­zuführen. Diese Hilfsmerkmale werden jedoch nicht statistisch ausgewertet, sondern zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht. Zu beachten ist aber, dass einzelne Hilfsmerkmale unterschiedlich lang für die verschiedenen Verfahrens­schritte benötigt werden. Dabei sieht das Zensusgesetz als maximale Speicherfrist vier Jahre vor. Eine Speicherung von Hilfsmerkmalen über die maximale Frist von vier Jahren hinaus lässt der Wortlaut des §19 Abs. 1 Zensusgesetz 2011 nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn landesrechtliche Bescheide zu den amtlichen Einwohnerzahlen der Gemeinden noch nicht rechtskräftig und gegebenenfalls noch einzelne verwaltungs­gerichtliche Verfahren anhängig sind.

§19 Abs. 1 Zensusgesetz bestimmt ausdrücklich, dass die Hilfsmerkmale zu löschen sind, sobald die statistischen Ämter die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen haben. Wenn dies vor Ablauf der maximalen Speicherfrist der Fall ist, werden sie auch vor Ablauf der Frist von vier Jahren gelöscht. Diese Regelung konkretisiert das in §12 Abs. 1 S. 1 Bundesstatistikgesetz verankerte Gebot, Hilfsmerkmale zu löschen, und stellt eine verfassungsrechtlich geforderte Vorkehrung gegen Gefährdungen des Persönlichkeitsrechts dar.

Bei Personen, die in sogenannten sensiblen Sonderbereichen leben, wie zum Beispiel Justiz­vollzugs­anstalten oder psychiatrischen Einrichtungen, ist eine besondere Schutz­bedürftigkeit der Daten gegeben. Deshalb wurden diese Daten frühzeitig auf Plausibilität geprüft und die Hilfsmerkmale anschließend gelöscht. Die Hilfsmerkmale aller übrigen befragten Personen wurden und werden ebenfalls sukzessiv nach Abschluss der Plausibilitäts­prüfungen gelöscht.

Nach dem in § 3a Bundesdatenschutzgesetz enthaltenen datenschutz­rechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit haben sich die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Auswahl und Gestaltung der hierfür notwendigen technischen Einrichtungen an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben und weiterzuverarbeiten. Hilfsmerkmale und Daten, die zur Durchführung von Zwischen­schritten übermittelt wurden (wie zum Beispiel die ursprünglichen Datenlieferungen aus den kommunalen Melderegistern) wurden daher während des Aufbereitungs­prozesses gelöscht, wenn sie für weitere Verarbeitungsschritte nicht mehr benötigt wurden.

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