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Sicherheit vor und während der Erhebung

Die praktischen Vorbereitungen für den Zensus 2011 haben bereits im Jahr 2008 begonnen. Damals wurden erste Daten der Meldebehörden an die Statistischen Landesämter übermittelt. Weitere Auszüge und Übertragungen aus den Verwaltungsregistern folgten insbesondere rund um den Zensusstichtag am 9. Mai 2011.

Für jede Datenübermittlung galten ganz spezielle rechtliche Datenschutzbestimmungen und Sicherheitsanforderungen, die im Zensusvorbereitungsgesetz (PDF, 48KB, nicht barrierefrei) und im Zensusgesetz (PDF, 289KB, nicht barrierefrei) sowie in den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen und Gesetzen zu finden sind: Individuelle Angaben bleiben geheim und es ist sichergestellt, dass Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

Sicherheit bei der Erhebung

Für die Durchführung verschiedener Befragungen wurden ab November 2010 auf kommunaler Ebene Erhebungsstellen für den Zensus 2011 eingerichtet. Zu ihren Aufgaben gehörte es zum Beispiel, den Einsatz der Erhebungsbeauftragten vor Ort zu organisieren, die Befragungsunterlagen zusammenzustellen und die Vollständigkeit der eingegangenen Erhebungsunterlagen inklusive der Fragebogen zu prüfen. Die Erhebungsstellen wurden eigenständig und unabhängig von anderen amtlichen Stellen organisiert.

Um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten, wurden diese Stellen räumlich, personell, organisatorisch und technisch von anderen Verwaltungsbehörden – wie etwa den Einwohnermeldeämtern – getrennt. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erhebungsstellen wurden außerdem dazu verpflichtet, das Statistikgeheimnis zu wahren und alle Informationen geheim zu halten, die ihnen im Rahmen der Erhebung bekannt wurden – auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.

Die gleichen Verpflichtungen waren auch für die Erhebungsbeauftragten bindend. Die Erhebungsbeauftragten führten die Befragungen vor Ort durch. Sie übergaben die Fragebogen an die Auskunftspflichtigen und waren auf Wunsch beim Ausfüllen der Fragebogen behilflich. Bei der Auswahl der Erhebungsbeauftragten wurde darauf geachtet, dass sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Das ist ausdrücklich in § 14 Bundesstatistikgesetz (PDF, 70KB, nicht barrierefrei) geregelt.

Nach § 1 Zensusgesetz 2011 durfte eine Person zudem nicht als Erhebungsbeauftragte/r „eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu befürchten ist, dass Erkenntnisse aus der Erhebungstätigkeit zum Schaden der auskunftspflichtigen Person genutzt werden.“ Das heißt, Erhebungsbeauftragte durften keine Menschen befragen, mit denen er oder sie auch in ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit, etwa als Mitarbeiter beziehungsweise Mitarbeiterin im Einwohnermelde- oder Sozialamt, zu tun hatte. Darüber hinaus durften Erhebungsbeauftragte aus Datenschutzgründen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden.

[Dieser Artikel wurde am 29.10.2012 aktualisiert.]

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